In einem Testament kann eine natürliche oder juristische Person als Willensvollstrecker eingesetzt werden. Der Willensvollstrecker ist vom Erblasser beauftragt und verpflichtet, die Erbschaft zu verwalten, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den Anordnungen des Erblassers vorzunehmen. Er ist Ansprechperson für die Erben und hat als neutrale Person die Nachlassabwicklung im Sinne des Erblassers durchzuführen.