Beim Tod einer verheirateten Person muss zunächst festgestellt werden, welche Vermögenswerte dem überlebenden Ehegatten gehören und welche in den Nachlass des Verstorbenen fallen. Die Zuweisung der einzelnen Vermögenswerte in die verschiedenen Gütermassen erfolgt im Rahmen der sogenannten. Nicht sämtliche Vermögenswerte der Ehegatten fallen in den Nachlass, sondern nur diejenige, welche dem Erblasser güterrechtlich zugewiesen werden, stellen das Nachlassvermögen dar. Beim Tod einer verheirateten Person gilt deshalb immer: das eheliche Vermögen wird immer zweimal geteilt, nämlich zuerst die güterrechtliche, danach folgt die erbrechtliche Teilung.
Mittels Ehevertrag können die Ehegatten die gesetzlichen Bestimmungen an ihre persönlichen Bedürfnisse und Gegebenheiten anpassen. Beginnen Sie frühzeitig sich über Ihre Nachlassplanung Gedanken zu machen, denn nichts zu unternehmen, kann zu unerwünschten Resultaten mit weitreichenden Konsequenzen führen.
Wir würden uns freuen Sie bei Ihrer güterrechtlichen Planung zu unterstützen.